Anwartschaft
und
Leistung |
Im Versorgungsfall fließen
die Leistungen dem
Arbeitnehmer oder seinen
versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zu. Erst
dann sind die fälligen
Zahlungen steuerpflichtig.
Auch im Fall des vorzeitigen
Ausscheidens oder bei
Insolvenz des Arbeitgebers
bleiben die
Versorgungsanwartschaften
auf Grund des
unwiderruflichen
Bezugsrechts zugunsten des
Arbeitnehmers
uneingeschränkt erhalten.
Wechselt der Arbeitnehmer
seinen Arbeitgeber können
unverfallbare
Versorgungsanwartschaften im
Rahmen der Portabilität auf
den Nachfolgearbeitgeber
übertragen werden. Auch die
Mitnahme des
Versicherungsvertrages und
Fortsetzung mit privaten
Beiträgen ist grundsätzlich
möglich. |