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Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente) ist seit der Riester-Reform in der Gunst der Arbeitnehmer deutlich gestiegen. Das neue Alterseinkünftegesetz erhöht einerseits mit einfacheren Regeln die Attraktivität dieser Vorsorgeform, andererseits schafft es bei Direktversicherungen Steuerprivilegien ab.

Zunächst gibt es eine wesentliche Erleichterung für Arbeitnehmer. Sie können künftig ihre bei einem Arbeitgeber angehäuften Beiträge und Erträge (Anwartschaft) zu einem anderen Unternehmen mitnehmen (Portabilität). Derzeit müssen sie bei häufigem Arbeitsplatzwechsel mit "zersplitterten" Rentenansprüchen rechnen, die durch hohe Verwaltungskosten vergleichsweise geringer ausfallen.

Das Alterseinkünftegesetz erlaubt zwei Wege der Vertragsmitnahme. Einerseits kann die Anwartschaft auf einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber übertragen werden. Andererseits kann der neue Arbeitgeber den alten Vertrag weiterführen. Aus praktischen Gründen werden die meisten Arbeitnehmer und Unternehmen den zweiten Weg wählen.


Neue Besteuerung von Betriebsrenten

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung auch für die betriebliche Altersversorgung eingeführt. Seit Jahresbeginn 2005 gelten für Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds deshalb neue Steuerregelungen: Nach § 3, 63 EstG sind die Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitnehmer zunächst steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die betrieblichen Renten dafür dann versteuert. Der Arbeitgeber muss für die Vorsorgeaufwendungen bis einschließlich 2008 keine Sozialabgaben zahlen, sofern die Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung stammen.

Bei Neuverträgen, bei denen die Versorgungszusage erst nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, erhöht sich der steuerfreie Betrag für den Arbeitnehmer um weitere 1800 Euro - für den Arbeitgeber ist dieser Erhöhungsbetrag jedoch sozialabgabenpflichtig. Damit kann jeder Arbeitnehmer insgesamt rund 4.300 € im Jahr lohnsteuerfrei zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds nutzen.

Für die Direktzusage und die Unterstützungskasse ändert sich auf den ersten Blick nichts, da sich hier nur der Arbeitgeber an der Altersvorsorge beteiligt. Sie werden aber zukünftig in einem höheren Maße als Nebeneinkünfte zur gesetzlichen Rente berücksichtigt.

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